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   VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20   

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https://dejure.org/2020,32516
VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20 (https://dejure.org/2020,32516)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2020 - 35 L 295.20 (https://dejure.org/2020,32516)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. August 2020 - 35 L 295.20 (https://dejure.org/2020,32516)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Berlin, 26.07.2018 - 3 L 295.18
    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Soweit nach dem Konzept Kinder aus hochmobilen Familien bevorzugt werden, etwa bei der Möglichkeit des Seiteneinstiegs und der Aufnahme von Geschwisterkindern, ist dies rechtlich zulässig und mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, vereinbar (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06 - juris, Rn. 30 ff., 40, und 10. April 2019 - 5/19 - juris, Rn. 13 ff., 26 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris, Rn. 26 ff., VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - VG 3 L 295.18 - juris, Rn. 18 ff., mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 5a AufnahmeVO-SbP).

    Es ist nachvollziehbar, dass weitere, insbesondere räumliche Kapazitäten nicht vorhanden sind, da der frühere Standort in der B... Straße seit dem Schuljahr 2017/2018 durchgehend von der WMS genutzt wird (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2018 - VG 3 L 295.18 - juris, Rn. 17 und 26, sowie vom 22. August 2028 - VG 9 L 287.18 -, jeweils m. w. N.).

    Der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - VG 3 L 295.18 - juris, Rn. 16 ff.).

  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 287.20

    Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 1

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 86 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 287/20 -, VG 35 L 290/20 -, VG 35 L 297/20 - und - VG 35 L 306/20 -).

    Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der von den Antragstellern genannten anderen Bewerberkinder in der Sprachgruppe Deutsch auch sachlich gerechtfertigt (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 79.19

    Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung; Fehler im

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Dies gilt nicht nur in Bezug auf die - hier am 12. Juni 2020 durchgeführte - Aufnahmeentscheidung gemäß § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP, sondern auch für das sich daran anschließende Verfahren nach § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, weil dieses ebenfalls Bestandteil des Auswahlverfahrens ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 5 ff., und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 7 ff., VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2019 - VG 9 L 308.19 -, jeweils m. w. N.).

    Gleichwohl kann die Beifügung einer solchen Nebenbestimmung aber daneben auf allgemeine Vorschriften, nämlich auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - BlnVwVfG - i. V. mit § 36 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Normen erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 10, und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19

    Spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung müssen sämtliche Voraussetzungen

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Dies gilt nicht nur in Bezug auf die - hier am 12. Juni 2020 durchgeführte - Aufnahmeentscheidung gemäß § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP, sondern auch für das sich daran anschließende Verfahren nach § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, weil dieses ebenfalls Bestandteil des Auswahlverfahrens ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 5 ff., und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 7 ff., VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2019 - VG 9 L 308.19 -, jeweils m. w. N.).

    Gleichwohl kann die Beifügung einer solchen Nebenbestimmung aber daneben auf allgemeine Vorschriften, nämlich auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - BlnVwVfG - i. V. mit § 36 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Normen erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 10, und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.).

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 35 L 135.20
    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP am 29. Oktober und 30. Oktober 2019 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen der sprachlichen Kompetenzen der Antragstellerin zu 1 (s. zu solchen Sprachtests: VG Berlin, Beschlüsse vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - und 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -).

    Später werden verschiedene Teile eines Wimmelbildes und Bildpaare verwendet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -).

  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 306.20
    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 86 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 287/20 -, VG 35 L 290/20 -, VG 35 L 297/20 - und - VG 35 L 306/20 -).
  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 297.20
    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 86 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 287/20 -, VG 35 L 290/20 -, VG 35 L 297/20 - und - VG 35 L 306/20 -).
  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 290.20

    Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 1

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 86 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 287/20 -, VG 35 L 290/20 -, VG 35 L 297/20 - und - VG 35 L 306/20 -).
  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 302.20
    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Vergleichbares gilt für den weiteren von den Antragstellern genannten Bewerber Nr. 86, der ohne Losglück blieb und ebenfalls um einstweiligen Rechtschutz nachsucht - VG 35 L 302/20 -.
  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 5/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 295.20
    Eine solche Abweichung ist aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG möglich, die ihrerseits bestimmt genug ist und mit den Grundrechten vereinbar ist sowie die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahrt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 - juris, Rn. 13 ff.).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 3 S 75.18

    Aufnahme in eine Grundschule mit besonderer pädagogischer Prägung; Notwendigkeit

  • VG Berlin, 04.06.2020 - 35 L 141.20
  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 287.20

    Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 1

    Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 71 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

    Unabhängig davon durfte der Antragsgegner in bestimmten Fällen davon absehen, Bewerberkindern, die den muttersprachlichen Englischtest bestanden hatten, zusätzlich noch den Deutschtest abzunehmen (vgl. für die Bewerberinnen und Bewerber Nr. 57, 95 und 151: VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

    Unabhängig davon treffen die zu diesen Bewerberinnen und Bewerbern erhobenen Rügen auch in der Sache nicht zu (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 290.20

    Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 1

    Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 71 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

    Unabhängig davon durfte der Antragsgegner in bestimmten Fällen davon absehen, Bewerberkindern, die den muttersprachlichen Englischtest bestanden hatten, zusätzlich noch den Deutschtest abzunehmen (vgl. für die Bewerberinnen und Bewerber Nr. 57, 95 und 151: VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

    Unabhängig davon treffen die zu diesen Bewerberinnen und Bewerbern erhobenen Rügen auch in der Sache nicht zu (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 302.20
    Unabhängig davon bestehen auch sonst in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 71 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

    Unabhängig davon durfte der Antragsgegner in bestimmten Fällen davon absehen, Bewerberkindern, die den muttersprachlichen Englischtest bestanden hatten, zusätzlich noch den Deutschtest abzunehmen (vgl. für die Bewerberinnen und Bewerber Nr. 57, 95 und 151: VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

    Unabhängig davon treffen die zu diesen Bewerberinnen und Bewerbern erhobenen Rügen auch in der Sache nicht zu (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -).

  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 306.20
    h) Auch sonst sind unter Beachtung zahlreicher Rügen anderer Antragsteller in Parallelverfahren vorliegend keine Fehler im Aufnahmeverfahren erkennbar (s. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August - VG 35 L 287/29 -, - VG 35 L 290/20 -, - VG 35 L 297/29 - und - VG 35 L 302/20 - für das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch" sowie - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 - für das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch").
  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 297.20
    i) Auch sonst sind unter Beachtung zahlreicher Rügen anderer Antragsteller in Parallelverfahren vorliegend keine Fehler im Aufnahmeverfahren erkennbar (s. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August - VG 35 L 287/29 -, - VG 35 L 290/20 -, - VG 35 L 297/29 - und - VG 35 L 302/20 - für das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch" sowie - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 - für das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch").
  • VG Berlin, 07.08.2020 - 35 L 307.20
    i) Auch sonst sind unter Beachtung zahlreicher Rügen anderer Antragsteller in Parallelverfahren vorliegend keine Fehler im Aufnahmeverfahren erkennbar (s. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August - VG 35 L 287/29 -, - VG 35 L 290/20 -, - VG 35 L 297/29 - und - VG 35 L 302/20 - und - VG 35 L 306/20 - für das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch" sowie - VG 35 L 295/20 - für das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch").
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